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Auszug:
- der Klausel, in der sich EA das Recht einräumen lässt, Lizenzen von installierten EA-Spielen unter Zuhilfenahme von auf dem Computer gespeicherten Informationen zu verifizieren (sollte EA dies tun, geschähe es widerrechtlich)
- die Klauseln, nach der die Unterstützung der Programme nach belieben durch EA kündbar ist
- dem umfassende Gewährleistungs- und Haftungsausschluß für Mängeln und Handlungen aller Art (bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen ist das nicht möglich)
- dem von EA in Anspruch genommene Recht, Änderungen der Datenschutzrichtlinie bzw. der Nutzungsbestimmungen ohne weiteres durchführen zu dürfen (dies darf nur aus triftigen Gründen erfolgen und der Verbraucher muss eine angemessene Widerspruchsmöglichkeit haben)
- dem Versuch EAs, den Gerichtsstand des Vertrages nach England zu verlegen und nur dortiges Recht zur Anwendung kommen zu lassen (nicht zulässig, da hier Verbraucherschutzvorschriften tangiert werden, die ius cogens darstellen; es bleibt daher bei deutschem Recht und deutscher Gerichtsbarkeit)
- dem Rechtsmittelausschluß, wonach dem Verbraucher als einziges Rechtsmittel bei einer Streitigkeit zwischen ihm und EA die Kündigung eines Abonnements oder des Kontos ansich erlaubt ist (der Gang zu Gericht darf einem Verbraucher nicht verwehrt werden)
- dem Versuch der geltungserhaltenden Reduktion für den Fall, dass bestimmte Klauseln unwirksam sein sollten (laut BGB tritt an die Stelle einer unwirksamen Klausel ohne wenn und aber die jeweilige dispositive Regelung des Gesetzes)
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